SGB V: Einfachste Behandlungspflege im ambulant betreuten Wohnen

SGB V §§ 37, 92; SGB XII § 54; SGB IX § 55

Versicherte im ambulant betreuten Wohnen haben gegen die Gesetzliche Krankenversicherung keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Medikamentengabe als Leistung der einfachen Behandlungspflege, wenn diese bereits Gegenstand bewilligter Eingliederungshilfe ist. Im Fall, den das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte, erhielt der im ambulant betreuten Wohnen lebende Versicherte Eingliederungshilfeleistungen im Umfang von 18 Fachleistungsstunden monatlich, die ausdrücklich die Sicherung der Medikamentengabe vorsahen. Daher wurde die ärztlich verordnete Herrichtung einer Medikamentenbox einmal pro Woche zunächst im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht. In einem neuen Leistungsbescheid wurde die Medikamentengabe als Betreuungsziel nicht mehr genannt. Trotzdem meint das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestünde eine Leistungspflicht des Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, da zwar die Medikamentengabe als Leistung der Eingliederungshilfe formal entfallen sei, das tatsächliche Stundenkontingent sich aber nicht reduziert habe.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2020 – L 1 KR 146/18

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