SGB IX: Sportrollstuhl als Leistung der Eingliederungshilfe

SG Mannheim, Urteil vom 4.2.2020


Der Kläger ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Sein behandelnder Arzt verordnete ihm einen Sportrollstuhl,
womit der Kläger in einem Sportverein am Rollstuhl-Basketball teilnehmen möchte. In einem Grundsatzurteil
für das Gericht Dazu zunächst aus, dass Grund letztlich zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe zähle, die
Teilnahme am Vereinssport zu ermöglichen. Es ist eine sozial adäquate Form der Freizeitgestaltung, die in
besonderer Weise geeignet sei, Inklusion zu fördern und Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte
Teilhabe zu ermöglichen. Diese Teilnahme sei im vorliegenden Fall auch nur mit einem geeigneten
Sportrollstuhl möglich. Der Kläger sei auch sporttauglich und die Nutzung des vorhandenen Aktivrollstuhls
aufgrund der möglichen Verletzungsgefahr innerhalb des Vereins weder geboten noch erlaubt.


Eine entsprechende Leistung der Eingliederungshilfe ist in diesem Fall auch nicht nachrangig nach einer
Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs. 1, S. 1 SGB V. Dort würden nur die Grundbedürfnisse des täglichen
Lebens gedeckt.


Das Sozialamt muss nun entscheiden, auf welche Art und Weise dem Kläger ein Sport Rollstuhl zur
Verfügung zu stellen ist und welche Ausstattung Merkmale dieser haben muss. Gegebenenfalls ist auch ein
Beitrag des Klägers nach § 92 SGB IX zu prüfen.

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