SGB VII §§ 2, 8; SGB XI §§ 14, 19
Holt eine Pflegeperson für den zu Pflegenden ein Rezept ab und erleidet sie auf dem Weg einen Unfall, liegt ein nach dem SGB VII versicherter Wegeunfall vor, da es sich beim Abholen des Rezepts beim Arzt und beim Einlösen in der Apotheke um Verrichtungen nach § 14 Abs. 4 SGB XI (Hauswirtschaftliche Versorgung – Einkaufen) und nicht um eine (unversicherte) Behandlungspflege handelt. (Leitsatz des Gerichts)
Da es sich also bei der Einlösung des Rezeptes nicht um eine Verrichtung der Behandlungspflege handelt, für die die Pflegekasse zuständig ist, ist im vorliegenden Fall der Unfall als Arbeitsunfall durch die gesetzliche Unfallversicherung anzuerkennen. Dem Verletzten sind die erforderlichen Leistungen zu gewähren.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2020 – L 8 U 4406/18, BeckRS 2020, 12245